SV 2014 / V 00323

Beschluss­an­trag:
  1. Die im Rah­men der Öffentlichkeitsbeteiligung nach §Bürgerstellungnahmen sowie die Stel­lung­nah­men der nach § 4Behörden und sons­ti­gen Träger öffentlicher Belan­ge wer­den in dem vom Stadt­pla­nungs­amt vor­ge­schla­ge­nen Umfang berücksichtigt, im Übrigen nicht berücksichtigt (Anla­ge 1).2. Dem Lage­plan und den text­li­chen Fest­set­zun­gen, jeweils in der Fas­sung vom 18.11.2014 wird zuge­stimmt (Anla­gen 2 und 3).3. Die örtlichen Bau­vor­schrif­ten wer­den in der Fas­sung vom 18.11.2014 fest­ge­legt (Anla­ge 3).4. Die Begründung der Sat­zung wird in der Fas­sung vom 18.11.2014 fest­ge­legt (Anla­ge 4).5. Es wird fol­gen­de Sat­zung über den Bebau­ungs­plan Nr. 542 „Boden­see­stra­ße“ erlassen:Aufgrund von § 10 des Bau­ge­setz­bu­ches (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 i.V. mit § 4 Abs. 1 der Gemein­de­ord­nung (GO) für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 sowie mit § 74 der Lan­des­bau­ord­nung von Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 05.03.2010 hat der Gemein­de­rat am 09.02.2015 den Bebau­ungs­plan Nr. 542 „Boden­see­stra­ße“ ein­schließ­lich der örtlichen Bau­vor­schrif­ten als Sat­zung beschlossen.Einziger Paragraph:Der Bebau­ungs­plan ein­schließ­lich der Sat­zung über örtliche Bau­vor­schrif­ten besteht aus dem Lage­plan vom 18.11.2014 und dem Text­teil vom 18.11.2014.Die Gren­zen des Gel­tungs­be­rei­ches sind im Lage­plan eingezeichnet.
So hat der Rat gestimmt: ein­stim­mig ja
So habe ich gestimmt: ja